Heizung ersetzen Zürich: Was gilt, was Sie vorab klären sollten

Wer im Kanton Zürich eine Öl- oder Gasheizung ersetzt, muss erneuerbare Energien einsetzen, wenn das technisch möglich ist und über die Lebensdauer höchstens 5 % Mehrkosten entstehen. Eine Wärmepumpe erfüllt das ohne Zusatzauflagen. Elektroheizungen müssen bis 2030 ersetzt werden, mit Ausnahmen (Stand Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Energiegesetz des Kantons Zürich und die Auskunft des Bauamts Ihrer Gemeinde. Die Angaben beruhen auf den Seiten des Kantons, Stand Oktober 2026.

Schnellübersicht: Was gilt für Ihre Heizung?

AusgangslageWas der Kanton vorsieht
Öl- oder Gasheizung wird ersetztErneuerbare Energien müssen eingesetzt werden, sofern das technisch möglich ist und die Lebenszykluskosten höchstens 5 % über einer fossilen Lösung liegen.
Ersatz durch Wärmepumpe, Holz oder SolarDie Anforderung ist ohne Zusatzauflagen erfüllt.
Erneuerbar nicht möglich oder zu teuerEine fossile Heizung ist zulässig, dazu kommt die Regel, 10 % des Energieverbrauchs einzusparen oder erneuerbar zu decken.
Elektro-Widerstandsheizung oder zentraler ElektroboilerErsatz bis 2030, mit Ausnahmen.

Was gilt beim Ersatz einer Öl- oder Gasheizung?

Für bestehende Gebäude gilt im Kanton Zürich beim Ersatz einer Öl- oder Gasheizung eine klare Regel: Es müssen erneuerbare Energien eingesetzt werden. Der Kanton knüpft das an zwei Bedingungen. Der erneuerbare Ersatz muss technisch möglich sein, und seine Lebenszykluskosten dürfen höchstens 5 % über einem fossilen System liegen. Den Vergleich rechnet der Lebenszykluskostenrechner mit dem Formular EN-LCC-ZH.

Als erneuerbar anerkannt sind Wärmepumpen, Holzheizungen, thermische Solaranlagen und Kombinationen daraus. Sie erfüllen die Anforderung automatisch, der Kostenvergleich betrifft nur Heizungen mit fossilen Energien. Ein Anschluss an ein Wärmenetz gilt als erfüllt, wenn mindestens 70 % der Wärme ohne fossile CO2-Emissionen entstehen. Erneuerbare Brennstoffe wie Biogas müssen über die Lebensdauer mindestens 80 % Erneuerbaranteil sicherstellen.

Wann darf wieder eine fossile Heizung eingebaut werden?

Geht erneuerbar technisch nicht oder liegen die Mehrkosten über 5 %, darf wieder eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Dann sind 10 % des Energieverbrauchs einzusparen oder mit erneuerbarer Energie zu decken. Der Kanton nennt dafür vier Wege:

  • Das Gebäude hat eine Minergie-Zertifizierung.
  • Das Gebäude erreicht die Klasse D oder besser des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK).
  • Das Gebäude hat Baujahr 1990 oder jünger.
  • Eine Standardlösung wird fachgerecht umgesetzt, zum Beispiel eine thermische Solaranlage, Fensterersatz oder die Dämmung von Fassade oder Dach.

Für finanzielle Härtefälle und ausserordentliche Verhältnisse sieht der Kanton Ausnahmen und Ersatzlösungen vor. Einzelheiten nennt er auf seiner Seite zum Heizungsersatz nicht, fragen Sie das Bauamt Ihrer Gemeinde. Das kantonale Förderprogramm unterstützt Wärmepumpen und Wärmenetzanschlüsse, für andere Heizungen wie Holzfeuerungen verweist es auf Drittprogramme. Beträge und Bedingungen stehen unter Förderung Wärmepumpe im Kanton Zürich.

Elektroheizungen: Frist bis 2030

Für Elektroheizungen nennt der Kanton eine Frist. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, dazu zählen Infrarotheizungen, Elektrospeicherheizungen und elektrische Fussbodenheizungen, sowie zentrale, ausschliesslich direkt elektrisch beheizte Wassererwärmer in Wohnbauten müssen bis 2030 ersetzt werden. Neuinstallationen und der Ersatz durch neue Elektroheizungen bleiben unzulässig. Ausgenommen sind unter anderem:

  • zentrale elektrische Widerstandsheizungen als Notheizung zu Wärmepumpen oder Holzheizungen,
  • dezentrale Widerstandsheizungen für Nasszellen und WC-Anlagen,
  • dezentrale Widerstandsheizungen in Gebäuden, die insgesamt höchstens 3 kW installierte Leistung haben oder deren elektrisch beheizte Fläche insgesamt kleiner als 50 m² ist,
  • die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen und Widerstandsheizungen in Kirchen,
  • Gebäude mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10 % mehr Strom erzeugt, als für Heizung und Warmwasser zusammen benötigt wird,
  • abgelegene oder schlecht zugängliche Bauten, wenn ein anderes Heizsystem technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist.

Die Grenzen von 3 kW und 50 m² beziehen sich auf das Gebäude insgesamt, nicht auf einen einzelnen Raum. Bei der Photovoltaik-Ausnahme ist der Strombedarf für Heizung und Warmwasser massgebend. Ob eine Ausnahme für Ihr Gebäude greift, hängt vom Einzelfall ab, die Auskunft gibt das Bauamt oder das AWEL. Defekte Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer dürfen laut Kanton nicht ersetzt werden. Für Wassererwärmer pro Etage nennt seine Tabelle für Einfamilienhäuser keine Sanierungspflicht. Wer eine dezentrale Elektroheizung ohne Wasserverteilsystem ersetzt, braucht in der Regel neue Heizkörper oder eine Bodenheizung. Dafür sieht das Förderprogramm einen eigenen Beitrag vor. Welche Rolle eine Solaranlage dabei spielt, steht unter Wärmepumpe und Photovoltaik.

Bewilligung: Was beim Bauamt eingereicht wird

Jeder Heizungsersatz braucht ein Gesuch beim Bauamt, denn der Kanton behandelt ihn als Umbau. Bei Wärmepumpen genügt oft eine Meldung statt einer Baubewilligung. Welche Unterlagen dazugehören und wann eine Meldung genügt oder ein Baugesuch nötig ist, erklärt Wärmepumpe Bewilligung im Kanton Zürich.

Reihenfolge: Was Sie vor dem Ersatz klären

  1. Wärmebedarf und Heizleistung. Sammeln Sie Baujahr, beheizte Fläche und den Verbrauch an Heizöl oder Gas. Rechnen Sie die benötigte Heizleistung nach, anstatt den alten Kessel eins zu eins zu übertragen: Der Feldmessbericht des Bundesamts für Energie stellte bei den untersuchten Wärmepumpen eine deutliche Überdimensionierung fest.
  2. Lösung festlegen. Erneuerbare Lösungen sind ohne Kostenvergleich zulässig. Soll es eine fossile Heizung bleiben, braucht es den Vergleich EN-LCC-ZH und gegebenenfalls die 10-%-Regel.
  3. Energieplanung der Gemeinde ansehen. Gemeinden mit Energieplanung weisen Verbund- und Eignungsgebiete aus. Das wirkt sich auf die Förderung aus.
  4. Förderung klären, bevor etwas bestellt wird. Das Gesuch gehört vor Baubeginn. Eine Förderung nach Baubeginn ist nicht möglich, und die Eingangsbestätigung ist noch keine Zusage.
  5. Bauamt einbinden. Reichen Sie WTA-Gesuch oder Meldung mit den nötigen Beilagen ein und warten Sie die Bestätigung des Bauamts ab.
  6. Offerte und Ausführung. Die Angaben, die eine Offerte präziser machen, listet Wärmepumpe Offerte im Kanton Zürich auf. Den weiteren Weg bis zur Abnahme zeigt der Ablauf einer Installation.

Wie sich Betriebskosten einer Wärmepumpe und einer Ölheizung vergleichen lassen, rechnet die Preis-Seite vor: Wärmepumpe oder Ölheizung.

Beratung zum Heizungsersatz anfragen

Steht bei Ihnen ein Heizungsersatz an? Wählen Sie im Formular unten Gebäude, aktuelle Heizung und Vorhaben aus und tragen Sie im Feld «Nachricht» ein, was Sie schon wissen, zum Beispiel den Jahresverbrauch an Öl oder Gas. Die Eno Solar GmbH aus Brüttisellen bietet dazu eine kostenlose Beratung an, wir melden uns bei Ihnen. Ihre Anfrage bleibt unverbindlich.

Häufige Fragen

Was mache ich, wenn meine Heizung im Winter ausfällt?

Für den Notfall verweist der Kanton auf ein pragmatisches Vorgehen und nennt als Auskunftsstelle das Bauamt der Gemeinde. Für die Förderung zählt die Reihenfolge: Ein Gesuch nach Baubeginn bleibt ohne Beitrag. Rufen Sie deshalb zuerst das Bauamt und die kantonale Förderstelle an (Telefon 0800 93 93 93), bevor eine Ersatzanlage bestellt wird.

Gibt es eine kostenlose Beratung, bevor ich mich entscheide?

Ja. Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» von EnergieSchweiz ist laut Angabe des Bundes eine kostenlose Beratung und unverbindlich. Sie umfasst eine Beurteilung vor Ort, die Empfehlung geeigneter erneuerbarer Lösungen und eine Einschätzung von Kosten, Steuerabzügen und Förderung. Für Ein- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten gibt es eine eigene Variante, für grössere Häuser und Stockwerkeigentum eine andere. Infoline: 0848 444 444.

Spielt es eine Rolle, ob in meiner Gemeinde ein Wärmeverbund geplant ist?

Ja, vor allem für die Förderung. Liegt Ihr Grundstück laut der Karte «Kommunale Energieplanung» in einem nicht förderberechtigten Verbundgebiet, gibt es für eine Wärmepumpe keinen Kantonsbeitrag, sofern keine Programmausnahme greift. Die Ersatzpflicht selbst ist kantonal geregelt. Welchen Stand die Energieplanung Ihrer Gemeinde hat, zeigt die Karte.

Muss ich vor dem Heizungsersatz das Haus dämmen?

Das schreibt der Kanton auf seiner Seite zum Heizungsersatz nicht vor. Das Förderprogramm hält aber fest, dass sich eine Modernisierung der Gebäudehülle vor dem Ersatz häufig lohnt, weil die benötigte Heizleistung sinkt. Als Einstieg empfiehlt es einen GEAK Plus. Den Beratungsbericht fördert der Kanton bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit CHF 1’000 (Stand Oktober 2026), wenn das Gebäude vor 2000 bewilligt wurde.

Quellen

Stand der Quellen: Oktober 2026

  1. Kanton Zürich: Heizungsersatz (Bauvorschriften Energie)
  2. Kanton Zürich: Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
  3. Kanton Zürich: Wärmepumpen (Bauvorschriften Energie)
  4. Kanton Zürich: Förderprogramm 2026 (PDF)
  5. Kanton Zürich: Energieförderung
  6. EnergieSchweiz: Impulsberatung und Heizungsersatz
  7. Bundesamt für Energie: Feldmessungen von Wärmepumpen-Anlagen, Heizsaison 2022/23 (PDF)

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